Fragen und Antworten zum Widerrufsrecht im Direktvertrieb

Hat ein Verbraucher von einem Unternehmer im Direktvertrieb Waren oder Dienstleistungen erworben, hat dieser in der Regel ein Widerrufsrecht.

Unter „Direktvertrieb“ wird der persönliche Verkauf von Konsumgütern und Dienstleistungen in der Wohnung oder am Arbeitsplatz sowie wohnungsnaher oder ähnlicher Umgebung, auf einer Freizeitveranstaltung sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf öffentlichen Verkehrsflächen verstanden. Kennzeichnend für den Direktvertrieb ist die persönliche Kommunikation zwischen der Direktverkäuferin oder dem Direktverkäufer und dem Kunden, die einen direkten Informationsaustausch und eine intensive Kundenberatung ermöglichen. 

Das Widerrufsrecht ist ein Verbraucherschutzrecht, es schützt somit nur den Verbraucher. Wer Verbraucher und wer Unternehmer ist, hängt davon ab, was für eine Art von Geschäft die jeweilige Person tätigt. Nach dem Gesetz ist der Verbraucher eine Person, die ein Geschäft abschließt (zum Beispiel etwas kauft), ohne dass dies einen gewerblichen Hintergrund hat oder einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Der Unternehmer handelt hingegen in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. 

Was ist das Widerrufsrecht?

Das Widerrufsrecht ermöglicht es einem Verbraucher, sich von einem mit einem Unternehmer geschlossenen Vertrag zu lösen. Bei einem wirksamen Widerruf ist der entsprechende Vertrag hinfällig und bereits ausgetauschte Leistungen müssen zurückgewährt werden: So muss z.B. der Käufer den gekauften Gegenstand zurückgeben und der Verkäufer den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen.

Wann ist das Widerrufsrecht im Direktvertrieb ausgeschlossen?

Verbrauchermessen
Verträge, die auf Verbrauchermessen geschlossen werden, sind nicht generell widerrufbar. Ist eine Verbrauchermesse im Sinne der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen als eine Freizeitveranstaltung zu verstehen, gelten aber zum Schutz des Verbrauchers die Bedingungen für Direktvertriebsgeschäfte. Demnach darf der Kunde seine Kaufzusage innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Für den Laien ist die Unterscheidung „Freizeitveranstaltung oder nicht“ mit der Konsequenz „Widerrufsrecht oder nicht“ nur schwer zu treffen. Nach der aktuellen Rechtsprechung muss der Freizeitwert einer solchen Veranstaltung (z.B. Unterhaltungs- und Showprogramm) in einer ganz bestimmten Art und Weise mit dem eigentlichen Ziel der Veranstaltung, mit den Teilnehmern Verträge abzuschließen, verknüpft sein. Diese Verknüpfung bewirkt, dass der eigentliche Geschäftszweck hinter die freizeitliche Stimmung zurücktritt und die Gefahr besteht, dass Verbraucher Verträge schließen, die sie bei ruhiger Überlegung nicht geschlossen hätten. Nur in diesem Fall gibt es also ein Widerrufsrecht.

Kennt der Besucher den messe- und marktähnlichen Charakter der Veranstaltung, kann er nicht „überrumpelt“ werden. Eine solche, vom Zwecke der Leistungsschau geprägte Veranstaltung,  hat die Rechtsprechung z.B. bei der Grünen Woche in Berlin angenommen. Hier kann also kein Widerrufsrecht geltend gemacht werden.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Rechtsprechung dazu neigt, Verbrauchermessen nicht dem freizeitlichen Bereich zuzuordnen (kein Widerrufsrecht). Die Mitgliedsfirmen des Bundesverbandes Direktvertrieb gewähren nach den für sie verbindlichen „Verhaltensstandards des Direktvertriebs“ bei Verbrauchermessen bzw. -ausstellungen, soweit nicht das gesetzliche Widerrufsrecht gilt, auf freiwilliger Basis eine Widerrufsfrist von einer Woche.

Bestellte Vertreterbesuche
Hat der Verbraucher den Außendienstmitarbeiter bestellt, ist ein Widerruf ausgeschlossen. Bestellung bedeutet, dass der Verbraucher den Außendienstmitarbeiter aus eigenem Entschluss aufgefordert hat, ein Verkaufsgespräch über ein zumindest umrissenes Waren- und Dienstleistungsangebot zu einer bestimmten Zeit außerhalb von Geschäftsräumen zu führen. Die Erklärung des Einverständnisses mit einem vom Unternehmer angekündigten Besuch ist nicht ausreichend. Die Mitgliedsfirmen des Bundesverbandes Direktvertrieb gewähren nach den für sie verbindlichen „Verhaltensstandards des Direktvertriebs“ auf freiwilliger Basis ein zweiwöchiges Widerrufsrecht auch beim bestellten Vertreterbesuch.

Bagatellgeschäfte
Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Geschäften, die beiderseits sofort erfüllt werden, wenn das Entgelt den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Die Mitgliedsfirmen des Bundesverbandes Direktvertrieb gewähren nach den für sie verbindlichen „Verhaltensstandards des Direktvertriebs“ auf freiwilliger Basis ein zweiwöchiges Widerrufsrecht auch, wenn das Entgelt nicht mehr als 40 Euro beträgt.

Wie wird das Widerrufsrecht ausgeübt?

Der Widerruf ist in Textform (z.B. Brief, Fax oder Email) oder durch Rücksendung der Ware zu erklären. Aus der Widerrufserklärung muss für den Unternehmer erkennbar sein, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will. 

Wie lang ist die Widerrufsfrist?

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Wird der Verbraucher im Direktvertrieb nicht bei Unterzeichnung des Bestellformulars, sondern erst nachträglich über sein Widerrufsrecht belehrt, gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat. Um die Frist einzuhalten, genügt es, wenn der Widerruf selbst rechtzeitig abgesendet wurde. Wann der Unternehmer den Widerruf erhält, spielt dagegen keine Rolle.

Wann beginnt die Widerrufsfrist?

Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Verbraucher eine ordnungsgemäße, deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Sofern die Widerrufsbelehrung formale oder inhaltliche Fehler aufweist, ist der Widerruf des Vertrages grundsätzlich zeitlich unbefristet möglich.

Bei Verbraucherverträgen, die der gesetzlichen Schriftform unterliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt wird. Dies betrifft z.B. Verbraucherdarlehensverträge oder Teilzahlungsgeschäfte.

Muss der Widerruf begründet werden?

Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. 

Was hat es mit dem Wertersatz beim Widerruf auf sich?

Im Falle eines Widerrufs kann der Unternehmer im Direktvertrieb generell vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen. Darüber hinaus ist der Verbraucher bei einer Verschlechterung der Sache zum Wertersatz verpflichtet, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Sache hinausgeht. Dies setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.

Wer muss bei einem Widerruf die Versandkosten (Hinsendekosten) bezahlen?

Im Direktvertrieb müssen die Hinsendekosten, also die Versandkosten für die Hinsendung der bestellten Ware zum Kunden, im Falle eines Widerrufs vom Verbraucher getragen werden.

Wer muss bei einem Widerruf die Rücksendekosten tragen?

Die Rücksendekosten sind vom Unternehmer zu tragen. Das bedeutet, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine kostenlose Rücksendung der bestellen Ware ermöglichen oder diesem die durch die Rücksendung entstandenen Kosten ersetzen muss.

Wer trägt die Gefahr dafür, dass bei der Rücksendung die Ware beschädigt wird oder sogar verloren geht?

Das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware beschädigt wird oder verloren geht, trägt der Unternehmer. Er muss somit letztlich den Schaden tragen.

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