Rentenversicherung

Für Selbständige gibt es mehrere Arten der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Man unterscheidet die Pflichtversicherung kraft Gesetzes, Pflichtversicherung auf Antrag und die freiwillige Versicherung. 

Pflichtversicherung kraft Gesetzes

Wann besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes?
Als Selbständige(r) sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes pflichtversichert, wenn Sie 

  • im Zusammenhang mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit im Direktvertrieb keine versicherungspflichtige Person beschäftigen, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt (die mehr als geringfügige Beschäftigung des Ehepartners genügt) und
  • auf Dauer und im Wesentlichen für ein Direktvertriebsunternehmen tätig sind. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie mindestens 5/6 Ihrer Gesamteinnahmen über einen Zeitraum von ca. einem Jahr hinweg nur von diesem Unternehmen beziehen. Sollten Sie also noch für andere Unternehmen tätig sein, müssen Sie von diesen mehr als 1/6 Ihrer Einnahmen beziehen, um die Versicherungspflicht entfallen zu lassen.

Ist eine Meldepflicht zu beachten?
Ja! Bitte denken Sie daran: Sind Sie rentenversicherungspflichtig, müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Für diese Meldung ist das von der Deutschen Rentenversicherung bereitgestellte Formular V020 mit dem dazugehörigen Erläuterungsbogen V021 zu verwenden.

Wie hoch sind die Beiträge?
Ohne weiteren Antrag richtet sich die Höhe Ihres monatlichen Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung nach der Bezugsgröße (sog. Regelbeitrag), die für das Jahr 2012 monatlich 2.625 Euro (West) bzw. 2.240 Euro (Ost) beträgt. Bei einem Beitragssatz von 19,6 Prozent ergibt sich daraus ein monatlicher Regelbeitrag von 514,50 (West) bzw. 439,04 Euro (Ost).

Aber keine Sorge: Können Sie ein niedrigeres Einkommen nachweisen (z.B. letzter Einkommenssteuerbescheid) oder wollen Sie sich höher versichern, können Sie auf Antrag auch eine Beitragsveranlagung nach dem tatsächlich erzielten Einkommen verlangen (einkommensgerechter Beitrag). Mindestbeitragsbemessungsgrenze für die Pflichtversicherung ist grundsätzlich ein fester Betrag von monatlich 400 Euro. Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt demnach bei monatlich 78,40 Euro. Der Höchstbeitrag, bemessen an einem Monatseinkommen von 5.600 Euro (West) bzw. 4.800 Euro (Ost), beträgt 1.097,60 Euro (West) bzw. 940,80 Euro (Ost).

Gelten Besonderheiten für Existenzgründer?
Für Existenzgründer gilt von Gesetzes wegen ohne gesonderten Antrag bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der halbe Regelsatz, also 50 Prozent der Bezugsgröße. Bei einem Beitragssatz von 19,6 Prozent ergibt sich daraus ein monatlicher Regelbeitrag von 257,25 Euro (West) bzw. 219,52 Euro (Ost) (halber Regelbeitrag). Allerdings können Sie als Existenzgründer, wenn Sie dies wünschen, die Veranlagung nach der Bezugsgröße oder eine einkommensgerechte Veranlagung verlangen. Sie können innerhalb der Dreijahresfrist auch wieder zur halben Bezugsgröße zurückkehren.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie einen Gründungszuschuss bekommen, sind Sie nicht automatisch rentenversichert. Versicherungspflichtig sind Sie nur, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Starten Sie erstmalig eine selbstständige Tätigkeit für ein Direktvertriebsunternehmen, können Sie sich auch für einen Zeitraum von drei Jahren von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Eine solche Befreiung kann unter Umständen auch noch für die Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit in Anspruch genommen werden.

Achten Sie darauf, dass Sie die Befreiung innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie mit Ihrem selbstständigen Job gestartet sind, beantragen. Nur dann nämlich wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht vom Zeitpunkt Ihres Starts an. Stellen Sie den Antrag dagegen später, beginnt die Befreiung erst zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung. 

Besteht eine Rentenversicherungspflicht auch bei Ausübung einer nur geringfügigen Tätigkeit?
Üben Sie nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit aus, sind Sie nicht rentenversicherungspflichtig. Eine solche geringfügige Tätigkeit liegt vor, wenn Ihr Arbeitseinkommen (= steuerlicher Gewinn) regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Bei einer geringfügigen Tätigkeit sind keine Beiträge zu zahlen

Freiwillige Versicherung/Pflichtversicherung auf Antrag

Wenn Sie als Selbständige(r) nicht bereits kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können Sie eine freiwillige Versicherung beantragen oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflichtversicherung auf Antrag eingehen. Welche Form im konkreten Einzelfall für Sie besser ist, sollten Sie in einer individuellen Rentenberatung klären.

Stand: 01.01.2012