Krankenversicherung

Als Selbständiger müssen Sie krankenversichert sein. 

Private oder gesetzliche Krankenversicherung?

Der Regelfall für Selbständige ist eine private Krankenversicherung. Waren Sie bereits vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl zwischen einer privaten Krankenversicherung und einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn Sie Ihre neue selbstständige Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben, zum Beispiel neben einer Vollzeitbeschäftigung, bleiben Sie mit Ihrer Beschäftigung Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. 
Vor einem Wechsel in die private Krankenversicherung sollten Sie die damit verbundenen Vor- und Nachteile gut abwägen. Entscheiden Sie sich in dieser Situation für eine private Krankenversicherung, haben Sie im Grunde keine Möglichkeit mehr, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. 

Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung möglich?
Der Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung setzt voraus, dass Sie

  • in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder
  • unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ununterbrochen mindestens zwölf Monate

in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Muss für den Beitritt eine Frist beachtet werden?
Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Ende der vorhergehenden Versicherung angezeigt werden. Versäumen Sie diese Frist, können Sie sich nur dann wieder gesetzlich krankenversichern, wenn Sie Ihre Selbständigkeit aufgeben und hauptberuflich als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 50.850 Euro tätig sind.

Welche Einnahmen sind beitragspflichtig?
Zur Beitragsberechnung sind Ihre Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit auf Grundlage des auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen steuerrechtlichen Gewinns heranzuziehen. Der von der Agentur für Arbeit gezahlte Gründungszuschuss (ohne die 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung) zählt ebenfalls zum versicherungspflichtigen Einkommen. Erzielen Sie neben Ihrer selbstständigen Tätigkeit noch weitere Einkünfte (z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Renten), gehören diese ebenfalls zu den beitragspflichtigen Einnahmen. 

Wonach richten sich die Beiträge?

Grundsätzlich berechnen sich Ihre Beiträge aus der monatlichen Bemessungsgrundlage. Diese liegt für das Jahr 2012 bei 3.825 Euro. Können Sie Ihrer Krankenkasse geringere Einnahmen nachweisen, bezahlen Sie Ihren Krankenversicherungsbeitrag auf dieser Basis. Hierzu müssen Sie der Krankenversicherung Ihren letzten Steuerbescheid vorlegen. Wir empfehlen Ihnen, der Krankenkasse Ihren neuen Einkommenssteuerbescheid immer sofort zuzusenden. Damit vermeiden Sie bei höheren Einnahmen ggf. rückwirkende Beitragsbelastungen. Mindestens müssen Ihre Beiträge allerdings auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage berechnet werden. Für das Jahr 2012 hat der Gesetzgeber für Selbstständige die Mindestbemessungsgrenze bei 1.968,75 Euro festgelegt. 

Gelten Besonderheiten für Existenzgründer?
Erhalten Sie von der Agentur für Arbeit für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Gründungszuschuss oder ein Einstiegsgeld, wird die Mindestbemessungsgrenze nochmals auf 1.312,50 Euro reduziert. 
Natürlich ist bei einer Existenzgründung eine zuverlässige Einschätzung der voraussichtlichen Einnahmeentwicklung oft noch nicht möglich. Deshalb erhebt die Krankenkasse die Beiträge vorbehaltlich einer späteren Überprüfung. Diese werden dann nach Vorlage des ersten Steuerbescheides rückwirkend korrigiert.

Gelten Besonderheiten für gering verdienende Selbständige?

Die Mindestbemessungsgrenze von 1.312,50 Euro kann u.U. auch bei hauptberuflich Selbständigen mit geringen Einkommen, aber ohne Anspruch auf den Gründungszuschuss, zu Grunde gelegt werden. Als gering verdienender Selbständiger sollten Sie daher einen Antrag auf Beitragsentlastung bei der zuständigen Krankenkasse stellen.

Wie hoch sind die Beiträge?

  • ohne Anspruch auf Krankengeld

Für freiwillig versicherte Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt der einheitliche ermäßigte Beitragssatz von 14,9 Prozent (ohne Anspruch auf Krankengeld). Als (freiwilliges) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie automatisch auch pflegeversichert. Hierfür brauchen Sie also keinen besonderen Antrag zu stellen. Für die Pflegeversicherung liegt der Beitragssatz bei 1,95 bzw. 2,2 Prozent (keine Kinder).

Die Monatsbeiträge ohne Anspruch auf Krankengeld betragen für das Jahr 2012 folglich:

Bemessungsgrundlage

Beitragssatz Krankenversicherung 

Beitragssatz Pflegeversicherung

14,9%

1,95%

2,2%

3.825 Euro (Beitragsmessungsgrenze)

569,93 €

74,59 €

84,15 €

1.968,75 Euro (Mindestbemessungsgrundlage)

293,34 €

38,39 €

43,31 €

1.312,50 Euro (Mindestbemessungsgrundlage bei Gründungszuschuss bzw. Einstiegsgeld oder für gering verdienende Selbständige)

195,56 €

25,59 €

28,88 €

  • mit Anspruch auf Krankengeld

Freiwillig versicherte Selbständige, die den allgemeinen Beitragssatz (15,5 Prozent) an ihre gesetzliche Krankenversicherung abführen, haben vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Alternative: Sie versichern sich über den ermäßigten Beitragssatz (14,9 Prozent) und schließen zusätzlich entweder einen Wahltarif bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Krankengeld-Zusatzversicherung bei einer privaten Krankenversicherung ab.  

Die Monatsbeiträge mit Anspruch auf Krankengeld betragen für das Jahr 2012 folglich:

Bemessungsgrundlage

Beitragssatz Krankenversicherung 

Beitragssatz Pflegeversicherung

15,5%

1,95%

2,2%

3.825 € (Beitragsbemessungsgrenze)

592,88 €

74,59 €

84,15 €

1.968,75 € (Mindestbemessungsgrundlage)

305,16 €

38,39 €

43,31 €

1.312,50 € (Mindestbemessungsgrundlage bei Gründungszuschuss bzw. Einstiegsgeld oder für gering verdienende Selbständige)

203,44 €

25,59 €

28,88 €